Unsere Satzung

Satzung des NABU (Naturschutzbund Deutschland Gruppe Münster

 

In der von der Mitgliederversammlung am 07.09.2021 beschlossenen Fassung.

 

  • 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen „NABU (Naturschutzbund Deutschland) Gruppe Münster“ (im folgenden NABU Gruppe Münster genannt).
  1. Er hat seinen Sitz in Münster
  2. Das Logo des Vereins ist, welches von der Bundesvertreterversammlung (BVV) festgelegt wird und in der Anlage zur Bundesverbandssatzung dargestellt

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des NABU ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Der NABU betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. das Erhalten, Schaffen und verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt sowie das Eintreten für den Schutz der Gesundheit des Menschen vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen,
    2. die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
    3. die Erforschung und die Förderung der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes,
    4. öffentliches Vertreten und verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes, z. B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltzentren und von Naturschutzstiftungen, durch Publikationen und Veranstaltungen,
    5. das Mitwirken bei Planungen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind, und das Einwirken auf Gesetzgebung und Verwaltung gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften; bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften,
    6. die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, besonders in der Jugendbildung,
    7. die Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen und die Mittelweitergabe an inländische Körperschaften im Rahmen des § 58 Nr. 1 und 2 der Abgabeordnung,
    8. die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke der NABU Gruppe Münster.
  3. Die NABU Gruppe Münster ist die in der Gemeinde/MÜNSTER arbeitende Gliederung des NABU (Naturschutzbund Deutschland) V. (Bundesverband). Sie erkennt die Satzung des

 

Bundesverbandes, des Landesverbandes Hessen und des Kreisverbandes Dieburg an und unterstützt diese in ihrer Arbeit.

  1. Die NABU Gruppe Münster ist unabhängig und daher überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie steht in ihrer Tätigkeit als Verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Sie bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Glauben sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, könne wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verbund ausgeschlossen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die NABU Gruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
  2. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
  3. Mittel der NABU Gruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der NABU Gruppe.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der NABU Gruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

§ 4 Finanzmittel

  1. Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
  2. Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband
  3. Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mitgliedsbeitragsanteile, sofern steuerliche Freistellungsbescheide Die Höhe für die Gliederungen des NABU Hessen regelt die Landesvertreterversammlung.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der NABU Gruppen keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

  1. Geschäftsjahr ist das
  2. Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Vorstand verantwortlich. Er hat den Kassenbericht schriftlich gegenüber dem Vorstand; mündlich gegenüber der Mitgliederversammlung zu
  3. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch zwei Kassenprüfende, die für ein Jahr gewählt Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

  1. Die NABU Gruppe betreut und vertritt die Mitglieder des Bundesverbandes in den Gemeinden Münster und Eppertshausen. Die Form der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des NABU
  2. Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
    1. Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
    2. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung des NABU Bundesverbandes ernannt.
    3. Korporative
    4. Korrespondierende Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrungen in

Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können von/m Präsidenten/in zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

  1. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
  2. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
  3. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Nr. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur Mitglieder oder Delegierte ihrer jeweiligen Untergliederung
  2. Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen
  3. Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Nr. 1 begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
  4. Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
  5. Die Mitgliedschaft endet:

 

  1. durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monate durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle,
  2. durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht
  3. durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden verhalten oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU,
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger
  1. Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen

§ 7 Gliederungen

  1. Der NABU ist ein Gesamtverein. Die NABU Gruppe bildet die unterste Gliederungsebene gemäß § 7 1 der Bundesverbandssatzung und § 7 Abs. 1 der Landesverbandssatzung.
  2. Gründung und Änderung von NABU-Gruppen bedürfen der Zustimmung des
  3. Die NABU Gruppe kann ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kreisverbandssatzung, der Landesverbandssatzung und der Bundesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Gruppensatzung muss vom NABU Landesverband Hessen gebilligt werden. Sie darf nicht im Widerspruch zu Bundes-, Landes- und Kreissatzung stehen. Bei Widerspruch zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung sowie fehlenden Regelungen gilt die Satzung des
  4. Die Gruppe arbeitet eng und vertrauensvoll mit den anderen Gliederungen des NABU Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
  5. Die NABU Gruppe darf im Gebiet einer anderen Gliederung der gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach Abstimmung mit dem Landesverband und Kreisverband tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht berührt.
  6. Die NABU Gruppe ist an die Beschlüsse und darauf beruhenden Weisungen einer übergeordneten Gliederung gebunden. Dies gilt nicht für solche Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen
  7. Der Landesvorstand oder Kreisvorstand kann Versammlungen von Untergliederungen einberufen und durch einen Beauftragten leiten lassen, wenn gewichtige Belange des NABU es erfordern.
  8. Der Landesverband Hessen ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, die Satzungen des NABU, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und abweichend von § 7 Nr. 6 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

 

§ 8 NAJU (Naturschutzjugend)

  1. Die NABU Gruppe kann eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung „NAJU (Naturschutzjugend im NABU) Münster“ und der Kurzfassung NAJU Münster unterhalten. Der NAJU Münster gehören alle Mitglieder an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der NAJU ein Amt
  2. Die NAJU Münster wird in ihrer Arbeit durch die NAJU Hessen e. V. und soweit vorhanden durch die NAJU des Kreisverbandes Dieburg unterstützt.
  3. Die NAJU Münster regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung in Abstimmung mit dem
  4. Die NAJU Münster wird durch die NABU Gruppe
  5. Bei der Vertretung naturschutz- und umweltpolitischer Grundsätze stimmen sich die Organe des NAJU mit den Organen des NABU ab.

§ 9 Organe

Organe der NABU Gruppe sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung (MV)

  1. Die MV ist das oberste Organ der NABU Sie ist insbesondere zuständig für:
    1. die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfenden und ggf. der Delegierten für die Kreis- vertreterversammlung,
    2. Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. die Genehmigung des Haushaltsplans,
    5. die Änderung der Satzung,
    6. die Auflösung der NABU
  2. Die MV findet einmal jährlich statt. Darüber hinaus ist eine außerordentliche MV auf verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe einzuberufen oder wenn das Interesse des Vereins es
  3. Sie ist von den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Amtsverkündigungsorgan der Gemeinde Münster mit Ortsteil Altheim, dem „Münsterer Anzeigeblatt“, zur Kenntnis zu
  4. Die MV ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die anwesenden Stimmen beschlussfähig.
  5. Vorstände vom Kreisverband Dieburg, Landesverband Hessen und das Präsidium haben das Recht an der MV teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein

 

  1. Anträge und Resolutionen zur MV müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungsbeginn beim Vorstand eingegangen sein. Antragsberechtigt sind die Mitglieder, der Vorstand und die NAJU Münster.
    1. Anträge die nach Ablauf der Antragsfrist eingebracht werden, können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn es sich nur um die Beratung eines Gegenstandes handelt.
    2. Soll die Tagesordnung um einen Beschlussgegenstand erweitert werden, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
    3. Anträge zur Tagesordnung sowie zu aufgerufenen Tagesordnungspunkten sind jederzeit zulässig.
    4. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

vier gleichberechtigten Personen(Vorsitzende), die den Vorstand im Sinne §26 BGB bilden und folgende Aufgabenteilung realisieren:

  1. Administration und Öffentlichkeit
  2. Pflegemanagement und Technik
  3. Fachbereich Ornithologie und Naturschutz
  4. Rechnungswesen und Kassenwart

bis zu drei Beisitzer unterstützen den Vorstand

  1. Schriftführer/in
  2. Verwaltung Homepage
  3. Vertreter/in der NAJU, soweit vorhanden

 

 

  1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der NABU
  3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Aufgaben und die Arbeitsschwerpunkte der Vorstandsmitglieder
  4. Die MV wählt die Mitglieder des Vorstandes in Einzelwahl. Die Beisitzer/innen können en bloc gewählt werden. Der/die NAJU Vertreter/in wird von der NAJU Münster berufen und bedarf der Bestätigung des NABU Vorstandes.
  5. Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre . Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, werden seine Aufgaben durch Vorstandsbeschluss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Die nächstfolgende MV wählt für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus muss innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind, davon müssen mindestens zwei den Posten unter § 11 Nr. 1 a) angehören. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, wird die Abstimmung wiederholt. Bei nochmaliger Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren oder durch eine Telefon- bzw. Videokonferenz gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht. Die gefassten Beschlüsse sind unverzüglich zu
  2. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt

§ 12 Aufrechterhalten der innerverbandlichen Ordnung

  1. Der Gruppenvorstand sorgt in seinem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist Aufgabe des Vorstandes des NABU Hessen und des Präsidiums, die innerverbandliche Ordnung aufrecht zu erhalten. Stellen sie fest, dass Mitglieder oder Vorstände von Gliederungen ihres Zuständigkeitsbereiches
    1. ihre satzungsgemäße Pflicht verletzen oder den Beschlüssen der Verbandsorgane (Bundes- vertreter-, Landesvertreter-, Kreismitglieder- und Gruppenmitgliederversammlung, Bund- Länder-Rat und Landesrat oder Präsidium, Landes-, Kreis- und Gruppenvorstand) nicht nachkommen,
    2. sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
  2. so haben sie Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen, wobei zunächst eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll.
  3. Scheitert eine einvernehmliche Lösung oder erfordern die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband, so ist der Vorstand des NABU Hessen und/oder das Präsidium befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von bis zu sechs Monaten das Ruhen der Mitgliedsrechte
  4. Dem betroffenen Mitglied steht hiergegen die Beschwerde zu. Sie ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des Bescheids beim Landesvorstand einzulegen. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist sie der Schiedsstelle gemäß Bundesverbandssatzung zur Entscheidung vorzulegen.

§ 13 Ordnungen und Richtlinien

  1. Der NABU kann sich zur Regelung der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß dieser Satzung und der Bundes-, Landesverbands-, Kreis- und Gruppensatzung dazu vorgesehenen Organe des Bundes-, Landes-, Kreisverbandes und der NABU Gruppe zuständig.
  2. Die von der Bundesvertreterversammlung auf Grund der Bundesverbandssatzung, durch die Landesvertreterversammlung auf Grund der Landesverbandssatzung, der Kreisvertreterversammlung auf Grund der Kreisverbandssatzung und der durch die Gruppenmitgliederversammlung auf Grund dieser Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für die Gruppe und die Mitglieder bindend.
  3. Die für den Gesamtverband geltenden Ordnungen sind in der Bundesverbandssatzung § 19 aufgeführt.

 

  1. Die Organe nach 9 können sich Geschäftsordnungen geben.

§ 14 Allgemeine Bestimmungen

  1. Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich, soweit nicht nachstehend oder durch gesonderte Vereinbarungen etwas anderes geregelt
  2. Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis
  3. Bedienstete der NABU Gruppe können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes
  4. Die Organe des NABU sind beschlussfähig, wenn zu ihren Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sofern die Satzung nichts anderes
  5. Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Das Protokoll ist von der jeweiligen Versammlungsleitung und einem/einer von ihr bestellten Protokollführer/in zu
  6. Der Kreis-, Landesvorstand und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen von Untergliederungen teilzunehmen. Sie haben Rede-, aber kein
  7. Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen Bestimmungen der Bundes- und

§ 15 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

  1. Bei Wahlen und sonstigen Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag Die Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, auf Verlangen von einem Drittel der Stimmberechtigten einer Versammlung finden Abstimmungen und Wahlen geheim statt. Die Versammlungsleitung kann Sammelabstimmung bestimmen, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
  2. Bei Wahlen sind Einzelwahl, verbundene Einzelwahl und en-bloc-Wahl zulässig.
  3. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten/innen kein/e Bewerber/in die Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl
  4. Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber/innen gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber/innen, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber/innen mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerber/innen ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.
  5. Durch entsprechende Wahlordnungen kann von Nr. 3 und 4 abgewichen werden.

 

§ 16 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Die Satzung bedarf um Gültigkeit zu erlangen die Billigung durch den NABU Landesverband
  3. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die aufgrund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts, der Finanzbehörde oder des NABU Hessen erforderlich werden, zu beschließen. Die Mitglieder sind unverzüglich über die Änderungen in geeigneter Weise zu

 

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung der NABU Gruppe kann mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen
  2. Bei Auflösung bleibt die Mitgliedschaft der einzelnen Mitglieder im Bundes- und Landesverband sowie in den rechtlich selbstständigen Gliederungen bestehen.

§ 18 Vermögensbindung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Dieburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung in der Mitgliederversammlung am 07.09.2021 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 3.9.2014

 

 

Thomas Lay NABU Münster

Vorstand

Administration + Öffentlichkeitsarbeit

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NABU Münster-Hessen
Frankfurter Straße 44
64839 Münster

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